Was hat ein Leserbrief eines Lesers mit einer gemeinsamen Pressemitteilung zweier Bürgerinitiativen zu einem völlig anderen Thema zu tun?
Ein Gedankenspiel.
Stellen wir uns vor, dass von einem bei der Leserbriefredaktion einer Zeitung mit der Bitte um Veröffentlichung eingereichten Leserbrief der komplette erste Teil gestrichen und lediglich die zweite Hälfte veröffentlicht wurde. Auf die Frage des Lesers an die Leserbriefredaktion nach dem Warum - war dieser erste Teil vielleicht zu kritisch gewesen - erfährt er, dass der erste Teil einfach weniger relevant schien.
Nun vertritt der Leser die Ansicht, dass bei einem Leserbrief die Meinung des Lesers zu Wort kommen sollte, egal ob diese der Zeitung relevant erscheint oder nicht, und wendet sich an den Deutschen Presserat. Er ist der Ansicht, dass die Zeitung bei der Kürzung seines Leserbriefs gegen den Pressekodex vestoßen hat.
(Konkret: gegen Ziffer 2, Richtlinie 2.6 - Leserbriefe - (1) Bei der Veröffentlichung von Leserbriefen sind die Publizistischen Grundsätze zu beachten. Es dient der wahrhaftigen Unterrichtung der Öffentlichkeit, im Leserbriefteil auch Meinungen zu Wort kommen zu lassen, die die Redaktion nicht teilt.)
Der Presserat bestätigt dem Leser den Eingang der Beschwerde und teilt mit, dass sie anhand des Pressekodex gemeinsam mit dem Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses und der Geschäftsstelle geprüft wird. Sollte die Vorprüfung ergeben, dass die Beschwerde möglicherweise begründet ist, wird die kritisierte Redaktion zu einer Stellungnahme aufgefordert.
Die Vorprüfung ergibt, dass die Beschwerde möglicherweise begründet ist. Der Presserat informiert den Leser, dass die Beschwerde dem Beschwerdeausschuß zugeleitet wird, und dass die kritisierte Redaktion eine Kopie der Beschwerde erhält, mit Anschrift des Lesers und unter Aufforderung, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Gleichzeitig regt der Presserat an, dass die Redaktion Kontakt zum Leser suchen kann, um die Angelegenheit im beiderseitigen Einvernehmen zu lösen.
Die Redaktion sucht keinen Kontakt zum Leser, der dann ein Kuvert vom Presserat erhält - der Beschwerdeausschuß hat die Beschwerde als unbegründet bewertet, die Gründe sind der beiliegenden Entscheidung zu entnehmen.
Diese gliedert sich auf in
A) Zusammenfassung des Sachverhalts
B) Erwägung des Beschwerdeausschusses
C) Ergebnis
Der Leser fängt an, zu lesen, und ihm fällt auf, dass sich nicht die kritisierte Redaktion zu der Beschwerde geäußert hat, sondern dass die Rechtsabteilung der Zeitung Stellung genommen hat.
Darüber ist der Leser verwundert. Er fragt sich, warum die Zeitung die ihm gegenüber genannte Begründung (= der gestrichene erste Teil erschien ihr weniger relevant) nicht einfach dem Presserat gegenüber wiederholt. Der Leser wundert sich, dass die Zeitung die Angelegenheit der Rechtsabteilung ihres Verlags übergibt, er fragt beim Presserat nach.
Der Leser erfährt, dass es nach der Beschwerdeordnung des Presserats zwar nicht vorgesehen ist, dass sich Redaktionen bei Presseratsbeschwerden ihrer Rechtsabteilung bedienen, dass es aber durchaus zulässig ist. Und dass der Presserat beobachtet, dass Stellungnahmen zu Beschwerdeverfahren immer häufiger von Rechtsabteilungen bzw. Anwälten kommmen.
Der Leser wundert sich. Kann nicht derjenige, der etwas getan hat, einen Leserbrief kürzen beispielsweise, selbst am besten begründen, warum er es getan hat?
Und warum kommt überhaupt ein Anwalt ins Spiel? Es erscheint dem Leser überzogen, bei einer Sache wie einer Leserbriefkürzung einen Anwalt zu involvieren. Leser wenden sich an den Presserat, warum antwortet nicht auch die kritisierte Redaktion dem Presserat? Und warum vor allem folgt sie nicht dessen Anregung, den Kontakt zum Leser zu suchen, um die Angelegenheit im beiderseitigen Einvernehmen zu lösen? Warum übergibt sie die Sache ihrem Anwalt?
Der Leser liest die Stellungnahme der Rechtsabteilung, und ist darüber nicht nur verwundert, sondern regelrecht bestürzt. Denn es werden dem Presserat unter "A. Zusammenfassung des Sachverhalts" Aussagen über ihn, den Leser, gemacht, die nicht zutreffen.
Der Leser fragt sich, warum.
Er fragt sich, was diese Aussagen überhaupt mit der Kürzung seines Leserbriefes zu tun haben.
Konkret teilt die Rechtsabteilung dem Presserat unter Punkt A als Sachverhalt zunächst mit, dass der Leser mehrere Artikel der Zeitung pro Woche kommentiert.
Darüber muß der Leser erst einmal kurz nachdenken, bis er darauf kommt, dass damit die Online-Kommentare gemeint sein müssen, die er gelegentlich - wie üblich unter einem bestimmten "Nickname" - nomen est omen - zu dem einen oder anderen Online-Artikel verfasst. Er führt nicht Buch über die Zahl der Artikel, die er kommentiert, oder über die Anzahl der von ihm verfassten Kommentare insgesamt, aber seiner Einschätzung nach ist "mehrere Artikel pro Woche" nicht zutreffend, da viel zu viele. Der Leser wird sich irgendwann die Mühe machen und genau eruieren und auflisten, welchen Artikel er wann kommentiert hat, er kann das nachvollziehen, denn er macht sich in der Regel Kopien; nur: Was hat die Tatsache, dass er Online-Kommentare verfasst, mit einem möglichen Verstoß einer Zeitung gegen Ziffer 2, Richtlinie 2.6 - Leserbriefe - (1) - zu tun?
Die zweite Aussage der Rechtsabteilung findet er noch kurioser:
Der Leser fühle sich durch die Einrichtung einer sogenannten Leseranwältin bei der Zeitung dazu berufen, dieser mehrere Male pro Woche zu schreiben und die Veröffentlichung seiner Ansichten als Leserbrief zu fordern.
Dies ist definitiv nicht korrekt.
Auch die Aussage, der Leser würde gelegentlich auch sogenannte Pressemitteilungen verfassen, die er ebenfalls mit Abdruckaufforderung an eine Lokalredaktion schicken würde, kann der Leser nicht bestätigen.
Der Leser ist einer von zwei Sprechern einer Bürgerinitiative. In dieser Funktion verfasst er - wie der andere Sprecher auch - gelegentlich eine Pressemitteilung der Initiative, die er dann mit Bitte um Veröffentlichung an die Presse schickt. In einem Fall - nachdem die Zeitung zweimal hintereinander die Gegenseite hatte zu Wort kommen lassen - äußerte er die Bitte, dass nun aus Gründen der Fairness und der ausgewogenen Berichterstattung die andere Seite zu Wort kommen dürfe, und er reichte eine aktualisierte Version einer vorher nicht veröffentlichten Presseerklärung ein, "mit Bitte um Veröffentlichung."
Der Leser unterscheidet zwischen Bitte und Forderung. Er hat in München die Bayerische Staatsprüfung als Dolmetscher / Übersetzer abgelegt und sich im Zuge dieser Ausbildung nicht nur intensiv mit der Fremdsprache, sondern auch mit seiner Muttersprache befasst. Wollte er etwas fordern, wäre er in der Lage, dies zu artikulieren und entsprechend vorzubringen.
Er versteht nicht den Zusammenhang zwischen einer Bitte um Veröffentlichung einer Presseerklärung einer Bürgerinitiative und der Kürzung eines Leserbriefs, zumal dieser eine ganz ander Thematik beinhaltet.
Er liest, dass die Rechtsabteilung nach eingehender Prüfung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass seine Beschwerde unbegründet und damit vollumfänglich zurückzuweisen ist.
Nach Ansicht der Rechtsabteilung wird im gestrichenen ersten Teil des Leserbriefs lediglich die in dem Artikel, auf den er sich bezieht, geschilderte Szenerie nachgezeichnet. Dies ist allerdings insofern nicht zutreffend, als dass der Leser im ersten Teil etwas völlig Neues anführt, von dem in dem Artikel nicht die Rede war.
Dem Leser haben Textanalysen schon immer Spaß gemacht. Er hat sowas zudem gelernt.
Wenn man den Leserbrief also ganz genau betrachten will, verhält es sich wie folgt: Der erste Satz und der zweite Satz des ersten Teils des Leserbriefs zeichnen die in dem Artikel, auf den er sich bezieht, geschilderte Szenerie nach. Da er die Überschrift seines Leserbriefs nicht bestimmen darf, hält es der Leser für ratsam, im ersten Satz zunächst den Zusammenhang zu dem Artikel herzustellen, auf den er sich bezieht. Nun hat die Zeitung aus diesem Satz eins quasi die Überschrift gezogen, und könnte deshalb Satz eins tatsächlich streichen, wenn sie partout nichts im Leserbrief stehenlassen will, das die im Artikel geschilderte Szenerie nachzeichnet. Was auch der zweite Satz zweifellos tut. Aber der dritte Satz tut dies definitiv nicht mehr, denn hier kommt etwas völlig Neues ins Spiel. Dieses Neue fasst der Leser mit dem Nachgezeichneten in Satz vier zusammen als "Zwei aktuelle Beispiele einer langen Liste mit (...). Weil ihm daran gelegen ist, der Öffentlichkeit mitzuteilen, dass der in dem Artikel geschilderte Vorfall kein Einzelfall ist, ebensowenig wie das von ihm erwähnte Neue, und dass auch dies nur zwei Beispiele sind von sehr vielen.
Interessant findet der Leser auch, dass "der zweite Absatz" seines Leserbriefs (= der zweite Absatz des gestrichen ersten Teils, also Satz Nr. 5 des Leserbriefs) als "anklagend" bezeichnet wird, denn nach Auffassung des Lesers gibt er lediglich Fakten wieder.
Der Leser liest weiter und kommt zu Punkt "B. Erwägungen des Beschwerdeausschusses". Auch der Beschwerdeausschuß ist der Ansicht, der erste Absatz des Leserbriefs enthalte eine Wiederholung von Inhalten des Artikels, auf die verzichtet werden könne - aber was ist mit dem neuen Punkt, den der Leser ins Spiel brachte, und der Weiterführung, dass es noch viel mehr solcher Vorfälle gibt, was ist mit Satz drei und vier?
Interessant findet der Leser, dass der Presserat vom zweiten Absatz seines Leserbriefs ( = der zweite Absatz des gestrichen ersten Teils, also Satz Nr. 5 des Leserbriefs) sagt, er würde "eine Unterstellung" enthalten. Und dass es dem Presserat nachvollziehbar erscheint, dass die Redaktion diese nicht ins Blatt heben wollte.
Der Leser, der die Angelegenheit sehr ernst nimmt, fragt beim Presserat nach. Der Presserat antwortet wie üblich sehr schnell, sehr höflich, sehr klar und verständlich - dem Leser fällt das angenehm auf. Der Antwort des Presserates entnimmt er, dass sich der Beschwerdeausschuß offenbar nur an einer Formulierung gestört hat. Nach dem Verständnis der Ausschußmitglieder würde jene Formulierung eine bestimmte Darstellung insinuieren, von der es dem Ausschuß nachvollziehbar erscheint, dass die Redaktion sie nicht veröffentlichen will.
Nun.
Diese Formulierung hat sich der Leser von einem von der Zeitung veröffentlichen Online-Kommentar entlehnt.
Da die Zeitung sie bereits veröffentlicht hatte, erschien dem Leser nichts verwerflich daran, sie in seinem Leserbrief ebenfalls zu verwenden. Denn: Laut Netiquette der Zeitung sind Beleidigungen, Verleumdungen, Herabwürdigungen von Personen, haßerfüllte Sprache etc untersagt, bei Nichtbeachtung der Nutzungsbestimmungen behält sie sich das Recht vor, Beiträge zu löschen - der Leser ist deshalb davon ausgegangen, dass an dem, was die Zeitung als Onlinekommentar veröffentlicht, garantiert nichts anstößig ist. Der Leser versteht nicht, dass die Zeitung kein Problem damit hat, eine bestimmte Formulierung in einem Leserkommentar in ihrer Online-Ausgabe zu veröffentlichen und veröffentlicht stehen zu lassen, dass sie sie aber in seinem Leserbrief nicht veröffentlichen wollte.
Der Leser versteht vor allem nicht, warum ihm dies die Zeitung nicht gesagt hat, als er sie damals auf die Kürzung angesprochen hat. Warum hat sie ihm nicht gesagt, dass der zweite Absatz seines Leserbriefs "anklagend" wäre, oder eine "Unterstellung" enthalten würde, die sie nicht veröffentlichen will?
Der Leser kann die Begründung der Rechtsabteilung der Zeitung und des Presserats für die Rechtmäßigkeit der Leserbriefkürzung zwar nicht nachvollziehen, hat aber an einer Diskussion kein Interesse. Die Aussagen allerdings, die gegenüber dem Presserat über ihn als Sachverhalt gemacht werden, können so nicht stehenbleiben, insbesondere nicht die Darstellung, er fühle sich durch die Einrichtung einer sogenannten Leseranwältin dazu berufen, dieser mehrere Male pro Woche zu schreiben und die Veröffentlichung seiner Ansichten als Leserbrief zu fordern.
Der Leser überlegt und kommt zu dem Schluß, dass es das Beste ist, die Geschäftsführung der Zeitung zu kontaktieren. Er bittet um Mitteilung, mit welchen Fakten die Zeitung besagte Aussage untermauert. Hierfür sollte ein Beleg der angeblich mehrfach wöchentlichen Schreiben an die Leseranwältin mit besagter Forderung genügen. Sollte der Sachverhalt anders sein, bittet der Leser, dass die Behauptung zurückgenommen wird. Auch eine Entschuldigung der/des Verantwortlichen fände er angemessen.
Zu seiner nicht unbeträchtlichen Überraschung erhält der Leser eine Antwort nicht von der Geschäftsleitung, sondern von der Leseranwältin der Zeitung.
Er wendet sich noch einmal an die Geschäftsleitung, zu Bedenken gebend, dass exakt solches Procedere unter Umständen dazu führen kann, dass man als Leser in den Ruf gelangt, die Leseranwältin übermäßig in Anspruch zu nehmen, und versichert sich rück, dass er die Situation richtig versteht: Die Zeitung kann die von ihm erbetenen Fakten nicht liefern. Sie kann die gegenüber dem Presserat getätigte Aussage, der Leser fühle sich durch die Einrichtung einer sogenannten Leseranwältin dazu berufen, dieser mehrere Male pro Woche zu schreiben und die Veröffentlichung seiner Ansichten als Leserbrief zu fordern, trotz expliziter Bitte nicht untermauern, die Zeitung kann die angeblich mehrfach wöchentlichen Schreiben an die Leseranwältin mit besagter Forderung nicht belegen.
Zu seiner nicht unbeträchtlichen Überraschung erhält der Leser daraufhin eine email mit der Aufforderung, er möge zukünftige Korrespondenz ausschließlich an die Rechtsabteilung richten. Die Rechtsabteilung informiert zudem über die Absicht, die Angelegenheit als abgeschlossen zu betrachten.
Daraufhin versichert der Leser der Rechtsabteilung, dass es ausschließlich in seinem Interesse lag - und liegt -, die Angelegenheit korrekt wiederzugeben, was, wie er annimmt, analog im Interesse der Zeitung ist. Er versichert sich also rück: Die Geschäftsführung der Zeitung hat die kurze Zusammenfassung mit Bitte des Lesers, man möge ihn umgehend korrigieren, falls er etwas mißverstanden haben sollte, nicht korrigiert. Sie hat sie an die Rechtsabteilung weitergeleitet, die die Zusammenfassung auch nicht korrigiert hat. Also geht der Leser davon aus, dass seine Zusammenfassung richtig ist und er sie so veröffentlichen kann.
Nun schreibt die Rechtsabteilung dem Leser, sollte er diese Behauptung verbreiten, wäre es falsch; der Leser möge sich die Vielzahl seiner emails an die Leseranwältin ansehen, allein in KW 6 und 7 2014 fänden sich einige. Diese würden teilweise eigene Leserbriefforderungen enthalten oder die vorangegangene Forderung bekräftigen.
Und obwohl der Leser nun tatsächlich nichts lieber täte als der inständigen Bitte zu entsprechen, weitere Kontaktaufnahmen einfach sein zu lassen, macht er sich noch einmal die Mühe einer email, um einen Irrtum zu vermeiden. Denn bei seinen in KW 6 und 7 2014 gesendeten emails findet er keine email an die Leseranwältin, in der er die Veröffentlichung seiner Ansichten als Leserbrief fordert, oder die teilweise eigene Leserbriefforderungen enthält, oder eine angeblich vorangegangene Forderung bekräftigt!
Scheinbar liegen emails vom Leser an die Leseranwältin vor, über die der Leser nicht verfügt. Um eine mögliche Sicherheitslücke aufzudecken, bittet er um Abgleich der emails, die er ab 01.01.2014 an die Leseranwältin gesendet hat.
Kontaktaufnahme zur Leseranwältin erfolgte am 24.01.2014, weil der Leser von den Redaktionen die am 7.01.2014 erbetene Antwort bezüglich der Veröffentlichung einer gemeinsamen Presseerklärung zweier Bürgerinitiativen nicht erhalten hatte.
Nach den Worten der Zeitung ist es üblich, Pressemitteilungen aller Parteien und Interessensgruppen und verschiedener Bürgerinitiativen zu veröffentlichen. Über die Veröffentlichung entscheiden die Redaktionen. Der Leser wollte von diesen nur wissen, wann mit der Veröffentlichung besagter Pressemitteilung zu rechnen ist. Man hätte ihm einen Zeitpunkt nennen oder ihm sagen können, dass man sie nicht veröffentlichen will.
Nur weil keine Antwort erfolgte, bemühte er die den Lesern für solche Fälle als zuständige Ansprechpartnerin genannte Leseranwältin. ("Sie wird sich künftig um alle Wünsche und Anregungen an die Redaktion kümmern". Ihre "Aufgabe ist es, (...) den Leserinnen und Lesern zeitnah und sachlich nachvollziehbar eine Antwort zu geben." - Aussage der Zeitung.).
Der Leser, der auf Bitte der Rechtsabteilung seine gesendeten emails genau durchgegangen ist, hat noch ein wenig weiter zurückgeblättert als in KW 6 und 7 2014 - auch letztes Jahr ist seine Kontaktaufnahme mit der Leseranwältin mehr als bequem an den Fingern einer Hand abzuzählen, und in keiner einzigen dieser vier emails hat er die Veröffentlichung seiner Ansichten als Leserbrief gefordert.
Die gegenüber dem Presserat über den Leser getätigte Aussage, er würde sich durch die Einrichtung einer sogenannten Leseranwältin dazu berufen fühlen, dieser mehrere Male pro Woche zu schreiben und die Veröffentlichung seiner Ansichten als Leserbrief zu fordern, erachtet er nach wie vor als nicht korrekt.
Der Leser teilt der Rechtsabteilung abschließend mit, dass er nun ihrer Bitte, weitere Kontaktaufnahmen einfach sein zu lassen, entsprechen wird - hört er innerhalb einer angemessenen Frist nicht von ihr, geht er davon aus, dass nur die emails eingegangen sind, die er auch als "gesendet" in seinem Ordner hat, und wird diese Tatsache bei einer Veröffentlichung auch so verwenden.
Die Zeitung kann die gegenüber dem Presserat über den Leser getätigte Aussage, er fühle sich durch die Einrichtung einer sogenannten Leseranwältin dazu berufen, dieser mehrere Male pro Woche zu schreiben und die Veröffentlichung seiner Ansichten als Leserbrief zu fordern trotz expliziter Bitte des Lesers an die Geschäftsführung nicht untermauern.